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Aufgaben der Klassen- und Schulpflegschaft

"Die Klassenpflegschaft dient der Zusammenarbeit zwischen Eltern, Lehrerinnen und Lehrern, Schülerinnen und Schülern. Dazu gehören die Information und der Meinungsaustausch über Angelegenheiten der Schule, insbesondere über die Unterrichts- und Erziehungsarbeit in der Klasse."
(Artikel 73, Absatz 2 Schulgesetz NRW) [link]

"Die Schulpflegschaft vertritt die Interessen der Eltern bei der Gestaltung der Bildungs- und Erziehungsarbeit der Schule. Sie berät über alle wichtigen Angelegen­heiten der Schule. Hierzu kann sie Anträge an die Schulkonferenz richten."
(Artikel 72, Absatz 2 Schulgesetz NRW) [link]

Die Eltern jeder Klasse der Erprobungs- und Mittelstufe wählen zu Beginn des Schuljahres in der ersten Pflegschaftssitzung ihren Klassenpflegschaftsvorsitzenden und -vertreter. Für jedes Kind ist einer der gesetzlichen Vertreter wahlberechtigt.
Die gewählten Klassenvertreter sind dann im laufenden Schuljahr Ansprech­partner für die Lehrer und Eltern ihrer Klasse, geben Informationen aus der Schule über den jeweiligen Klassenverteiler weiter, organisieren die Eltern­abende und bei Bedarf weitere Aktivitäten der Klassenpflegschaft. Zusätzlich nehmen sie an den Schulpfleg­schafts­sitzungen teil, bringen dort die Anliegen aus der Elternschaft ein und informieren die Eltern ihrer Klasse über die Ergebnisse dieser Sitzungen.

In der Oberstufe werden ebenfalls Stufenvertreter und Stellvertreter gewählt. Hier beschränken sich die Aufgaben im Normalfall auf die Teilnahme an den Schulpflegschaftssitzungen und das Weitergeben von Informationen aus der Schule über den Stufenverteiler, was i.d.R. vom Vorsitzenden der Stufe übernommen wird.

Bis auf die Einberufung der Sitzungen der Stufen 5 und EF zum Schuljahresbeginn (Einladungen kommen jeweils über die Schule) erfolgen die Einladungen über die bisherigen Vertreter der Klasse bzw. Stufe. Wichtige Hinweise zu Wahlen in der Oberstufe finden Sie hier [pdf].

Die wahlberechtigte Vertretung in der Schulpflegschaft ist pro Person auf ein Amt beschänkt. Ein Vorsitzender einer Klasse kann also kein weiteres Amt als Vorsitzender in einer anderen Klasse oder einen Posten als weiterer Vertreter in der Oberstufe annehmen.

Auf der ersten Schulpflegschaftssitzung zu Beginn des Schuljahres werden der
- Vorsitzende der Schulpflegschaft und seine Stellvertreter,
- Elternvertreter der Schul­konferenz und Stellvertreter,
- Elternvertreter der Fachkonferenzen und Stellvertreter und
- Mitglieder der Disziplinarkonferenzen
gewählt.

Haben Sie Fragen zur Elternmitwirkung an unserer Schule? 
Wenden Sie sich bitte an die Vertreter der
Schulpflegschaft