Nach § 43 des Schulgesetzes NRW kann die Schulleitung Schülerinnen und Schüler auf Antrag der Eltern aus wichtigem Grund vom Unterricht beurlauben oder von der Teilnahme an einzelnen Unterrichts- oder Schulveranstaltungen befreien.
Das Antragsformular Beurlaubung von Schülern zum Herunterladen [pdf].
Verfasst von FvStein-Redaktion am 30. Aug. 2012
§ 43 SchulG NRW Teilnahme am Unterricht und an sonstigen Schulveranstaltungen
(3) Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann Schülerinnen und Schüler auf Antrag der Eltern aus wichtigem Grund bis zur Dauer eines Schuljahres vom Unterricht beurlauben oder von der Teilnahme an einzelnen Unterrichts- oder Schulveranstaltungen befreien. Längerfristige Beurlaubungen und Befreiungen bedürfen der Zustimmung der Schulaufsichtsbehörde. Dauerhafte Beurlaubungen und Befreiungen von schulpflichtigen Schülerinnen und Schülern zur Förderung wissenschaftlicher, sportlicher oder künstlerischer Hochbegabungen setzen voraus, dass für andere geeignete Bildungsmaßnahmen gesorgt wird.
Kommentar § 43, 14:
Der immer wiederkehrende Versuch einzelner Eltern über die Schließung des Familienhaushalts ihr Kind vor Beginn der Ferien oder nach Ende der Ferien aus der Schule zu nehmen, um günstigere Ferien- oder Reisebedingungen zu erreichen, bleibt weiterhin ausgeschlossen. Unmittelbar vor und im Anschluss an die Ferien darf grundsätzlich eine Beurlaubung nicht erteilt werden. Dies gilt auch für einzelne bewegliche Ferientage, die in Zusammenhang mit bestimmten Feiertagskonstellationen zur Planung eines Kurzurlaubs führen können.
Das individuelle Urlaubsbedürfnis muss grundsätzlich in den Schulferien befriedigt werden, ansonsten ist ein geordneter Schulbetrieb für alle Schülerinnen und Schüler nicht zu gewährleisten.
Eine Ausnahme von dem grundsätzlichen Beurlaubungsverbot vor und im Anschluss an die Ferien ist nur bei Vorliegen eines nachweislich dringenden und wichtigen Grundes * möglich und wenn nachgewiesen wird, dass die Beurlaubung nicht dem Zweck dient, die Schulferien zu verlängern.
Eine Verlängerung der Ferien ohne Beurlaubung stellt eine Schulpflichtsverletzung dar, die mit einem Bußgeld geahndet werden kann.
* Unterrichtsorganisation, Unterrichtszeit, Ferien
Beurlaubung
RdErl. des Kultusministeriums vorn 26. März 1980 (GABI. NW. S.183), geändert durch RdErl. vom 26. Juni 1980 (GABI. NW. S.361), vom 23. Oktober 1984 (GABI. NW. S.504), vom 29. Juni 20-2 (ABI. NRW. S. 231) und vom 27. Juni 2003 (A131. NRW S. 232) — BASS 12-52 Nr.21
Wichtige Gründe, bei denen eine Beurlaubung in Betracht kommen kann, sind z.B.:
a. persönliche Anlässe
(z. B. Erstkommunion und Konfirmation; Hochzeit, Jubiläen, Geburt, schwere Erkrankung und Todesfall innerhalb der Familie). Die Dauer der Beurlaubung richtet sich nach den Gegebenheiten des Einzelfalles.
b. Teilnahme an Veranstaltungen, die für die Schülerin oder den Schüler eine besondere Bedeutung haben, z. B.:
Die Dauer der Beurlaubung soll je Schuljahr eine Woche nicht überschreiten.
Bitte beachten:
Bis zu einem Tag beurlaubt der/die Klassenlehrer/in.
Bei mehr als einem Tag sowie unmittelbar vor und nach den Ferien (entsprechend auch bei bestimmten Feiertagskonstellationen) beurlaubt der/die Schulleiter/in.
Ein Beurlaubungsantrag ist schriftlich und unter Angabe der Gründe von den Erziehungsberechtigten rechtzeitig vorher bei der Schule zu stellen. Wir bitten Sie, vor einer Antragstellung die gesetzlichen Rahmenbedingungen zu beachten.
Vielen Dank für Ihr Verständnis.
Das Antragsformular Beurlaubung von Schülern zum Herunterladen [pdf].
Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Schulgesetz NRW – SchulG) [link]